ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen

AMP Landtechnik GmbH, Stand August 2024: 

1. Angebote: Alle Angebote der Verkäufer/in sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, sowie Abbildungen sind annähernd und unverbindlich. Zwischenverkauf vorbehalten.

2. Rücktrittsrecht: Der Verkäufer behält sich das Recht vor, in Fällen höherer Gewalt, bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden, nicht vorhersehbaren und nicht durch zumutbare Aufwendungen zu beseitigenden Leistungshindernissen, sowie bei vom Verkäufer nicht zu vertretendem Fehlschlagen der Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten.

3. Lieferfrist: Bei den, seitens des Verkäufers genannten Lieferfristen handelt es sich um geschätzte Fristen. Für alle durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung sowie ohne nachweisbares Verschulden des Verkäufers entstandenen Verzögerungen, Nichtbelieferungen und Beschädigungen haftet der Verkäufer nicht. Ansprüche und Leistungen seitens des Verkäufers sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

4. Versand: Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Käufers, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder kostenfreier Montage. Verlade-, Fracht- und Zollspesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Transportversicherung durch den Verkäufer erfolgt nicht. Diese hat der Käufer auf seine Kosten abzuschließen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen: Die Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Werk. Ersatz- und Zubehörteile werden gesondert berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt sind. Liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten werden etwa erfolgte Arbeitskosten-, Material- und Kostenerhöhungen in gleicher Höhe an die Kunden weiterberechnet. Mehrwertsteuererhöhungen werden immer unabhängig von obiger Frist in gleicher Höhe an die Kunden weiterberechnet. Der Kaufpreis ist rein netto ohne Abzüge und bei Lieferung sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat an den Verkäufer zu erfolgen. Vertreter sind nur bei Vorlage besonderer schriftlicher Vollmacht des Verkäufers inkassoberechtigt. Im Falle des Verzuges hat der Käufer, der Unternehmer ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz und der Käufer, der Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu bezahlen. Für die auf die Erstmahnung folgende Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben, für jede weitere Mahnung wird eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben. Dem Käufer bleibt vorbehalten, den Nichteintritt eines Schadens oder die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlung wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate in Verzug kommt. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers oder bei Handelsgesellschaften des persönlich haftenden Gesellschafters ein Insolvenzverfahren beantragt oder über Grundstücke die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird, sowie im Fall nachhaltiger Pfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer wesentliche falsche Angaben bezüglich seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat, oder wenn eine deutliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen eingetreten ist. Insbesondere bei nachhaltigen Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Falls der Verkäufer vom Käufer ein Gerät antauscht, übernimmt der Verkäufer für etwaige im Inzahlungnahme-, Ankaufsangebot beschriebenen Mängel die Mängelbeseitigungskosten, wie vertraglich vereinbart. Darüber hinaus gehende, nicht im Ankaufvertrag angezeigte Mängel, gehen zu Lasten des Käufers und sind von diesem gegenüber des Verkäufers zu erstatten.

6. Abnahme: Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand und beruht dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass der Käufer nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser pauschal 20 % des Nettokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher, wenn der Verkäufer höheren Schaden nachweist, er ist niedriger, wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

7. Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich an den gelieferten Maschinen und Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis dahin entstandene Rechnungsbeträge, die Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör für den Kaufgegenstand und an ihn vorgenommenen Reparaturen vor. Der Eigentumsvorbehalt der gelieferten Maschinen bleibt so lange bestehen, bis alle entstandenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind. Dies gilt auch für übernommene Bürgschaften. Sobald der Käufer Eigentümer des Kaufgegenstandes wird, übereignet der Verkäufer diesen zur Besicherung aller dann bestehenden Forderung aus der Geschäftsbeziehung. Hierüber sind sich die Parteien einig. Bei allen Verfügungen über den Kaufgegenstand tritt der Kunde bereits jetzt alle ihm gegen Dritte zustehenden Ansprüche bis zur Höhe der Forderung an den Verkäufer ab. Ist der Kaufgegenstand gegen Feuer versichert, tritt der Käufer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zur Höhe der offenen Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers ist der Käufer nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren weiter zu veräußern, zu verpfänden oder in anderer Weise darüber zu verfügen. Im Fall der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung verbleibt das Eigentum an der Ware beim Verkäufer. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der eigentlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) and den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ist der Käufer Wiederverkäufer/in, so tritt er bereits jetzt dem Verkäufer dessen Forderungen aus dem Weiterverkauf ab. Bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und dieser ist unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

8. Haftung bei Mängeln: a) Für Mängel der Lieferung, außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Die Gewährleistungsfristen bei Neuprodukten ab Gefahrübergang betragen bei privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblicher und/oder unternehmerischer Nutzung 12 Monate. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mindestens zwei Nachbesserungen zulässig sind. Die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Produkten beträgt ab Gefahrübergang bei privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und/oder unternehmerischer Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. b) Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Aufwendungen durch nachträgliche Änderungen am Kaufgegenstand sind vom Aufwand ausgenommen und vom Käufer zu tragen. Erfüllungsort ist der Standort 84576 Teising, Hauptstraße 13. c) Schlagen mehr als zwei Nacherfüllungen fehl, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, gemäß den §§ 440, 323, 326 Abs. 1 S. 3 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern. d) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung sowie vom Verkäufer nicht verschuldete, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind insbesondere auch alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne Genehmigung des Verkäufers seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten vorgenommen werden. e) Gibt der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit und angemessene Zeit, den Verkäufer von dem Mangel zu überzeugen oder gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche. Garantie- oder Gewährleistungsarbeiten, welche ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers in Fremdwerkstätten vorgenommen werden, werden vom Verkäufer nicht anerkannt bzw. bezahlt. f) Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen.

9. Haftungsbegrenzung: a) Der Verkäufer haftet dem Käufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Verkäufer leicht fahrlässig eine vertragliche Pflicht verletzt, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Lieferung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden, sowie der Höhe nach auf maximal 50 % des Kaufpreises. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. a) Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 

b) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht beim Käufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers. 

c) Schadenersatzansprüche des Käufers verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle vom Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

10. Mängelrügen: a) Für alle Käufer, die Kaufleute sind, gelten die §§ 377, 378 HGB. b) Andere als offensichtliche Mängel sind ebenfalls schriftlich unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. 

c) Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Käufer beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware – ggf. bahnamtlich – bescheinigen zu lassen.

11. Unfallschutz: Der Käufer wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Maschinen und Geräte vor Inbetriebnahme mit den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen versehen werden müssen. Verlangt der Käufer die Lieferung von Schutzvorrichtungen oder sind die Vorrichtungen bereits vom Hersteller vorgesehen, so erfolgt deren Ausführung nach den Unfallverhütungsvorschriften jener Berufsgenossenschaft, in deren Bezirk die liefernde Fabrik gelegen ist. Der Käufer hat die Bestimmungen der Betriebsanleitung zu beachten.

12. Betriebsstunden: Unter Betriebsstunden verstehen die Parteien den Wert auf dem Stundenzähler. Für die Richtigkeit der auf dem Betriebsstundenzähler von landwirtschaftlichen Maschinen angezeigten Betriebsstunden bzw. der angegebenen Kilometerleistung übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

13. Antausch: Maschinen werden grundsätzlich mit komplettem Normalzubehör und nur riss-, bruch-, schweißfrei angetauscht. Der Verkäufer behält sich alle Regressansprüche vor, sollten ihm Mängel beim Antausch verschwiegen werden. Der Antausch erfolgt nach Bewertung des Verkäufers.

14. Versicherung: Der Käufer ist verpflichtet die gekauften Gegenstände auf Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Leitungswasserschäden, Hagel und Unfall in voller Höhe zu Gunsten des Verkäufers versichert zu halten. Falls der Käufer dem Verlangen nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt die Gegenstände selbst auf Kosten des Käufers zu versichern. Bei von Seiten des Verkäufers angetauschten Maschinen hat der Käufer den Versicherungsschutz der Maschine bis zur Anlieferung der Maschine beim Verkäufer aufrecht zu erhalten.

15. Abtretungs-, Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht: Die Abtretung von Rechten an Dritten ist dem Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis, sowie auf einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung beruht.

16. Feldprobe: a) Voraussetzungen: Voraussetzung für die Gewährung eines Feldprobe-Einsatzes ist der Abschluss eines rechtskräftigen Kaufvertrages zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Verkäufers. Lieferungen zu Feldprobe-Bedingungen gelten als vereinbart, wenn die Lieferung zur Feldprobe vom Verkäufer oder einer seiner Vertreter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. b) Erprobungszeit: Das Gerät ist innerhalb von drei Tagen nach Erhalt am vereinbarten Abnahmeort zu erproben, es sei denn, dass anders lautende schriftliche Abmachungen mit dem Verkäufer getroffen wurden. Die Maschine darf in diesem Zeitraum einmalig einen Tag im Einsatz erprobt werden. Die Ablehnung des Gerätes ist innerhalb dieses Zeitraums schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erklären. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine schriftliche Ablehnung, gilt die Feldprobe als erfolgreich bestanden. Der Verkäufer ist berechtigt, den Feldprobeeinsatz durch Werksangehörige oder andere Beauftragte durchführen oder überwachen zu lassen. Der Feldprobeeinsatz ist dem Verkäufer mindestens zwei Tage im Voraus mitzuteilen. 

c) Übernahme: Leistet das Gerät die unter üblichen Witterungs- und Einsatzverhältnissen zu erwartenden Funktionen und Ergebnisse, ist es vom Empfänger gemäß Kaufvertrag zu übernehmen. Ein Gerät gilt auch dann als übernommen, falls es länger als einen Tag (=8 Stunden) eingesetzt wurde. Falls der Probeeinsatz des Geräts nicht zur Zufriedenheit des Käufers verläuft, hat dieser dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart eines Werksmonteurs oder eines sonstigen Beauftragten durchzuführen. d) Rückgabe: Der Käufer ist dann zur Rückgabe des Geräts berechtigt, wenn es beim 2. Probeeinsatz in Gegenwart des Beauftragten des Verkäufers in seiner Arbeitsweise nicht befriedigt hat. Das Gerät ist in diesem Fall sofort in einem vollständig gereinigten Zustand für den Verkäufer frachtfrei und auf Gefahr des Käufers an den Verkäufer oder an die von diesem angegebene Anschrift zurück zu liefern. Verkäufer und Käufer haben in diesem Fall das Recht, vom geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten. Die vereinbarten Kosten für die Erprobung hat der Käufer zu tragen.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist für beide Seiten Teising. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, sowohl bei Inlands- als auch Auslandsgeschäften, ist das Landgericht Traunstein.

18. Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 

19. Ladungssicherung: Der Verkäufer ist bei Abholung der gekauften Ware in einer seiner Niederlassung dem Käufer bei der Beladung behilflich, sofern dieser oder der von ihm beauftragte Fahrer bzw. Abholer nicht selbst über technisch geeignete Mittel verfügen. Der Verkäufer weist darauf hin, dass er dem Käufer oder einer von ihm beauftragten Person im Rahmen der Beladung nur Hilfestellung leistet und die Leitung der Ladearbeiten ihm selbst oder dem von ihm mit der Abholung beauftragten Fahrzeugführer obliegt. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für das verkehrssichere Verstauen der Ladung. Es obliegt dem Käufer bzw. dem von ihm beauftragten Fahrer bzw. Abholer selbst vor Fahrantritt die Ladungssicherheit zu überprüfen.

20. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahekommt.